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auf der Homepage der Elf und Eins Schützen

Öffnungszeiten

während der Saison

Jeden Samstag 19:00 - 22:00

Jeden Mittwoch 19:00 - 22:00

 Jeden 1. und 3. Sonntag

                     17:00 -  22:00

Lage

Unsere Schießstätte befindet sich in unserem eigenen
Vereinsheim in der
Höberinger Str. 21
84494 Neumarkt-St. Veit.

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Waffensachkunde

Für unsere Vereinsmitglieder bieten wir zweimal pro Jahr einen Vorbereitungskurs für die Waffensachkunde an mit anschließender Prüfung.

Inhalte des Kurses:

  • Waffenrecht
  • Schießen / Schießstätten
  • Beschussrecht
  • Strafrecht
  • Waffen- & Munitionkunde
  • Handhabung von Schusswaffen
  • Ballistik
  • Schießstandaufsicht


Standaufsicht

Ebnfalls vermitteln wir den Kurs zur Standaufsicht beim Gau Mühldorf

Gesetzliche Grundlagen

Der Gesetzgeber spricht in § 27 Abs.3 und 7 WaffG von den Anforderungen an das Aufsichtspersonal. In § 10 AWaffV verwendet er den Begriff „verantwortliche Aufsichtsperson“. Die Aufsicht umfasst sowohl die Aufsicht beim Schießen mit Luftdruckwaffen als auch beim Schießen mit Feuerwaffen.

Hiervon zu trennen ist die „zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson“ nach § 27 Abs.3 WaffG i.V.m. § 10 AWaffV. Diese Aufsichtsperson erhält ihre nach § 10 Abs.6 AWaffV erforderliche Qualifizierung durch den Erwerb der sogenannten Jugendbasislizenz.

„Verantwortliche Aufsichtsperson“ und zur „Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson“ müssen nicht identisch sein. Dies folgt aus § 10 Abs.5 AWaffV, wonach die gemäß § 27 Abs.3 WaffG „zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson“ lediglich auf der Schießstätte - mit dem Recht des jederzeitigen Eingriffs - anwesend sein muss.


Demgegenüber muss die „verantwortliche Aufsichtsperson“ das Schießen ständig beaufsichtigen. Dies regelt § 11 AWaffV. Allerdings können beide Voraussetzungen bei entsprechender Qualifikation in einer Person gegeben sein.

 


Schieß- und Standaufsicht


Diese Unterweisung ist für das Bogenschießen nicht erforderlich, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.
 

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

Mindestalter 18 Jahre

Mitglied in einem dem DSB angeschlossenen Verein

Nachweis einer Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) über 8 Doppelstunden
Nachweis über die Waffensachkunde nach § 7 WaffG

Die Nachweise müssen bis zum Meldeschluss vorliegen.